ROLLRASEN-
EXPRESS .de

AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der APRR Rollrasen-Express GmbH (Auftragnehmer), Stand Februar 2018.

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Angebote und Aufträge. Entgegenstehenden AGB wird widersprochen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und beiderseitigem Einverständnis.

§ 2 Angebote und Preise

Unsere Angebote und Preise sind grundsätzlich freibleibend. Es gelten die vereinbarten Preise, andernfalls die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste. Sofern ein/e verbindliche/r Auftrag/Bestellung der Parteien nicht schriftlich geschlossen wird, kommt der jeweilige Vertrag erst durch Bestellung des Kunden (Kostenvoranschlag) und Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (Annahme) oder rügelosen Ausführung der Leistung zustande.

Die Lieferung/Ausführung erfolgt nach Terminvereinbarung und Tage nach Auftragsbestätigung. Eine Haftung des Auftragnehmers für Kosten und Schäden durch nicht von ihm zu vertretenden Lieferverzögerungen oder notwendig werdender Stornierungen wegen unvorhersehbarer Ereignisse wie etwa schlechtes Wetter oder technischer Schwierigkeiten ist ausgeschlossen, auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten.

Storniert der Kunde seinen Auftrag, so ist dies spätestens bis 12.00 Uhr des fünften Tages vor der vereinbarten Ausführung schriftlich (per Telefax oder Email) dem Auftragnehmer mitzuteilen. Sollte keine Stornierung möglich sein und der Rollrasen keine anderweitige Verwendung finden sind 35 % des Rechnungsbetrages zu entrichten.

§ 3 Versand/Transport

Der Rollrasen wird bei vereinbarter Lieferung antransportiert. Bei Aufträgen die nur die Lieferung beinhalten ist die komplette Rechnungssumme 7 Werktage vor dem vereinbarten Lieferungstermin im voraus auf das unten benannte Konto zu überweisen. Sollte der Betrag nicht eingegangen sein, wird der Lieferauftrag nicht ausgeführt. Das Palettenpfand richtet sich nach der aktuellen Preisliste

§ 4 Zahlungsbedingung

Der Rechnungsbetrag ist je nach Vereinbarung sofort in Bar per EC Karte oder per Vorabüberweisung zu zahlen.Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Aufträgen im Wert von mehr als € 3000,- gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung und Ausführung der vereinbarten Leistungen. Es gilt der Geldeingang beim Auftragnehmer.

§ 5 Mangelrügen

Eintrocknung und Bruch sind bei Rollrasen bis zu 5% der Menge üblich und gehen zu Lasten des Kunden. Jede Warenübernahme/ausgeführte Leistung ist sofort zu prüfen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb eines Tages nach Empfang der Ware/Leistungsausführung schriftlich (per Email oder Telefax), nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dies gilt ebenso für Mindermengen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung 12 Monate ab Warenerhalt/Leistungsausführung.

Im Falle berechtigter Reklamation ist der Auftragnehmer grundsätzlich zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Wird nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadensersatz geleistet, beschränkt sich die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§ 6 Gewährleistung

Eine Garantie für das Anwachsen des Rollrasens wird gegeben wenn der Kunde nachweisen kann, das er sich an die vom Auftragnehmer ausgegebene Pflegeanleitung exakt gehalten hat, da es sich um ein Naturprodukt handelt und das Anwachsen fast ausschließlich von der Pflege nach der Verlegung abhängt ist die Erbringung dieses Nachweises zwingenend erforderlich.Die Zeit nach dem Anwachsen ist der Vegetationsprozess und ab diesem Zeitpunkt geben wir keine Garantie auf den Rasen oder dessen Entwicklung. Rasen ist ein lebendes Wurzelgeflecht das je nach Ortslage, Witterung, Wildtieren, Haustieren (Haustiere der Nachbarumgebung) und anderen ökologischen Einflüssen sein Wachstum und Aussehen verändert.

§ 7 Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

Ist der Kunde Unternehmer, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen, sofern nachfolgend nicht anders geregelt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, falls die Schadensursache für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Eine Eigenschaft ist nur zugesichert, wenn dies zuvor schriftlich erfolgt ist.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren

Durchschnittsschaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmen dagegen haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vetragspflichten nicht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware und im Falle einer Nachbesserung, diese Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Rechnungssumme Eigentum des Auftragnehmers.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt als Gerichtsstand das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht als vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Reglung soll durch eine Reglung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.